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| Pitschmann&Santner |
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RECHTS-TIPPS |
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Eine interessante Entscheidung hat der Liechtensteinische Oberste Gerichtshof getroffen. Einerseits hat er ausgesprochen, dass einem finanziell „Minderbemittelten“ ein Rechtsschutz ebenfalls zuzusichern sei, der demjenigen des „Bemittelten“ entspreche.
Neben der sozialen Bedürftigkeit setzt jedoch die Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich eine hinreichend erfolgsversprechende Rechtsverfolgung voraus. Selbstverständlich kann und muss der Erfolg einer Klagsführung nicht gewiss sein; dieser muss aber ausgehend vom Vorbringen des Antragsstellers eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben bzw. muss der in der Klage vertretene Prozessstandpunkt zumindest objektiv vertretbar sein. Auch im Rahmen der Verfahrenshilfe ist jeder Rechtsmissbrauch unstatthaft. Dies gilt insbesondere auch für eine allfällige Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung. Dem Verfahrenshilfe-Antragssteller kann und darf keinesfalls ein aussichtsloser Prozess „aus fremder Tasche ermöglicht werden“.
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