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Zwei Parteien vereinbarten auf dem Korrespondenzweg die Lieferung eines Gerätes und verweigerte schlussendlich die vor dem FL Landgericht beklagte Partei die Bezahlung.
Das Landgericht und in der Folge der Oberste Gerichtshof haben ausgeführt, dass nach herrschender Lehre und Rechtssprechung für das Zustandekommen eines Kaufvertrages die Einigung über das Kaufobjekt und den Preis ausreiche. Dies sind mangels eines anderen Willens der Parteien die wesentlichen Punkte eines Kaufvertrages. Hinsichtlich der Frage des Kaufpreises führte das Gericht aus, dass dieser in barem Geld bestehen müsse und weder unbestimmt, noch gesetzwidrig sein dürfe. Der Preis müsse zumindest bestimmbar sein. Die objektive Bestimmbarkeit des Kaufpreises kann sich aus der Zugrundelegung des Markt-, Laden-, kundenüblichen oder behördlichen Preises ergeben.
Natürlich empfiehlt es sich bei Abschluss von entsprechenden Verträgen im Detail in den Vertrag den Preis aufzunehmen.
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