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Häufig wird bei Ehescheidungen, teilweise bei Rechtsanwälten und schlussendlich auch bei Gericht darüber diskutiert, wie das gemeinsam erworbene Vermögen, leider auch manchmal die gemeinsam erworbenen Schulden, aufzuteilen sind.
Der Gesetzgeber hat hiefür eine relativ einfache Regelung vorgeschlagen und verwendet den Begriff, dass eine Aufteilung nach „Billigkeit“ vorzunehmen ist.
Üblicher Weise, ohne auf Details einzugehen, wird das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse im Verhältnis 50:50 aufgeteilt.
Dasjenige Vermögen, das von einem Ehepartner in die Ehe eingebracht worden ist, fällt aus dieser Aufteilungsmasse heraus und wird wiederum dem jeweiligen Ehepartner üblicher Weise zugesprochen. Dies jedoch mit entsprechenden Ausnahmen, insbesondere betreffend die Ehewohnung.
Häufig stellt sich auch die Frage, wem welche Hochzeitsgeschenke zugesprochen werden. In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Zusammenhang entsprechende Hochzeitsgeschenke gemacht worden sind. Üblicher Weise werden derartige Hochzeitsgeschenke nach der standesamtlichen oder nach der kirchlichen Trauung anlässlich der Hochzeitsfeier überreicht und fallen derartige Geschenke grundsätzlich in die Aufteilungsmasse. Möglicher Weise gibt es jedoch entsprechende besondere Widmungen und Zuwendungen bestimmter Angehöriger an nur einen bestimmten Ehegatten. Auch können Hochzeitsgeschenke aufgrund ihrer Widmung nur dem Gebrauch eines Ehegatten dienen (bspw. entsprechende Schmuckstücke). Sie sehen also, dass auch nach der bisherigen Rechtslage bereits zahlreiche Probleme sogar bei Hochzeitsgeschenken auftreten können. Es empfiehlt sich deshalb somit, prinzipiell entsprechende „Eheverträge“ abzuschließen. Ab 1.1.2010 tritt eine gesetzliche Änderung in Kraft und gewinnen Eheverträge sogar noch an zusätzlicher Bedeutung.
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