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Ein zwischen 110 kg und 115 kg schwerer Mann fuhr mit seiner Tochter auf einer Sommerrodelbahn ins Tal. Das Gericht hat festgestellt, dass bei einer Gesamtbelas-tung von über 120 kg eine Rodel auf einer Sommerrodelbahn nur sehr schwer abzu-bremsen ist.
Das Gericht hat jedoch weiters festgestellt, dass auch bei dieser geringeren Brems-wirkung bei besonders steilen Stellen der stark übergewichtige Mann die Sommerro-delbahn gefahrlos hätte befahren können.
Als dieser übergewichtige Mann jedoch an einer steilen Stelle versuchte zu bremsen, erzielte er nahezu keine Bremswirkung und geriet in Panik. Er begann zu schreien. Der Vordermann hielt hierauf seinen Rodel an, um dem hinter ihm fahrenden über-gewichtigen Rodler indirekt zu helfen. Hierdurch wurde jedoch der übergewichtige und in Panik geratene Rodler verletzt.
Die zwei Erstgerichte haben entschieden, dass für die Verletzungen dieses überge-wichtigen Rodlers, der in Panik geriet, die Sommerrodelbahn nicht zu haften hat.
Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in Anlehnung an „amerikanische Verhältnisse des Schadenersatzrechtes“ ausgesprochen, dass die Sommerrodelbahn für die Pa-nikreaktion und die dadurch eingetretene Verletzung des übergewichtigen Sommer-rodlers zu haften hat. Dies deshalb, da der Betreiber der Sommerrodelbahn die War-nung unterlassen hätte, dass bei sehr hohem Körpergewicht eine Geschwindigkeits-reduktion der Rodel nur erschwert möglich ist. Diese Entscheidung bedeutet leider, dass nunmehr sämtliche Betreiber von irgendwelchen Veranstaltungen, Freizeitaktivi-täten etc. immer verpflichtet sind darauf hinzuweisen, dass bspw. bei stark überge-wichtigen Personen entsprechende Bahnen (bspw. Trampolin, Sprungbretter etc.) anders reagieren als bei normalgewichtigen Personen. Diese Entscheidung dürfte in der Zukunft doch sehr weitreichende Bedeutung haben und muss eher als „eigenar-tig“ bezeichnet werden.
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