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RECHTS-TIPPS

Schadenersatzanspruch

8/19/2009

Im Rahmen der Ehescheidung werden relativ häufig Ehemänner verpflichtet, ihren geschiedenen Ehegattinnen entsprechend Unterhalt zu bezahlen. Wenn diese Unterhaltspflicht zeitlich nicht beschränkt ist, hat der Unterhaltsempfän-ger, zumeist die Ehegattin, die Verpflichtung, den Ehegatten darüber zu informieren, wenn sie bspw. eine Berufstätigkeit aufnimmt, oder wenn sie, ursprünglich halbzeit- beschäftigt war, ihre Beschäftigung ändert in eine Vollzeitbeschäftigung und ein hö-heres Einkommen erzielt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klar ausgespro-chen, dass der unterhaltsberechtigte Ehepartner verpflichtet ist, den Unterhalts-schuldner über Änderungen, die zur Verminderung oder sogar zum gänzlichen Ent-fall des im Scheidungsvergleich oder Scheidungsurteil vereinbarten Unterhalts füh-ren, zu informieren. Sollte der geschiedene Ehegatte gegen diese Informationspflicht schuldhaft versto-ßen haben, würde dies einen Schadenersatzanspruch des Unterhaltsschuldner in der Höhe des zu viel bezahlten Unterhalts begründen. Dies bedeutet, dass in den sogenannten „üblichen“ Fällen der Ehegatte von seiner geschiedenen Ehegattin den zu viel bezahlten Unterhalt zurückfordern kann. Allerdings verjährt dieser Schadener-satzanspruch innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Schaden be-kannt war oder bekannt sein musste. Ganz allgemein besagt diese Entscheidung des OGH, dass jeder, der von einem an-deren Unterhalt erhält, verpflichtet ist, Änderungen seiner Umstände, die dazu führen könnten den Unterhaltsanspruch zu verringern oder zum Erlöschen zu bringen, dem „Zahler“ bekannt zu geben.

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