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Der Oberste Gerichtshof hat wieder einmal klar gestellt, dass es ständige und herrschende Rechtssprechung ist, dass grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen kann, dass ein Kraftfahrzeug, an dem bei Annäherung an eine Kreuzung der rechte Blinker eingeschaltet ist, auch tatsächlich rechts abbiegen wird. Zweifel, welche diesen „Vertrauensgrundsatz“ ausschliessen, könnten sich zum Beispiel ergeben bei Einhalten einer Geschwindigkeit, die es dem Lenker unmöglich erscheinen lässt, rechts abzubiegen. Für diesen Fall liegt natürlich für den anderen Verkehrsteilnehmer klar eine unklare Verkehrssituation vor. Diese Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der sich bei einem Unfall auf diesen „Vertrauensgrundsatz“ beruft. Wenn jedoch beispielsweise an einem bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug der rechte Blinker in Betrieb ist (wenn auch irrtümlich) kann der Wartepflichtige auf ein Abbiegen desselben Lenkers vertrauen und seinerseits in die Kreuzung einfahren, ohne dass ihn am späteren Unfall ein Mitverschulden trifft.
Im gegenständlichen Fall war der Blinker zugegebenermassen irrtümlich noch in Betrieb und ist der sich im Nachrang befindliche Verkehrsteilnehmer im Vertrauen darauf, dass der Unfallsgegner rechts abbiegen werde, in die Kreuzung eingefahren. Er hat trotzdem, obwohl er sich im Nachrang befunden hätte, seine gesamten Schadenersatzansprüche von der gegnerischen Versicherung ersetzt erhalten.
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