|
Vorrang geben bedeutet nicht nur bei Kreuzungen sich entsprechend den Vorrangregeln zu verhalten, sondern auch den fliessenden Verkehr durch Einfahren nicht zu behindern.
Die Prüfung der Frage, ob eine Behinderung des fliessenden Verkehrs vorliegt, ist nicht auf den Beginn des Einbiegevorganges beschränkt, sondern ist auf das Ende des Einordnungsvorganges abzustellen.
Ein Einordnungsmanöver in den fliessenden Verkehr aus einer Grundstücksausfahrt in eine Strasse ist erst dann als beendet anzusehen, wenn sein Personenkraftwagen zur Gänze auf der für die angestrebte Bewegungsrichtung bestimmten Fahrbahnhälfte in dieser Fahrtrichtung fährt. Dies bedeutet, dass man bei Einordnung in den fliessenden Verkehr auch sein Fahrzeug der Geschwindigkeit der anderen Verkehrsteilnehmer anzupassen hat und ist somit auch ein entsprechender Beschleunigungsvorgang dazu vorausgesetzt.
Es genügt nicht, sich einfach nur in den fliessenden Verkehr einzuordnen und durch extrem langsames Fahren die anderen Verkehrsteilnehmer zum Abbremsen zu nötigen. Dies wäre nach wie vor noch eine Vorrangverletzung.
|