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Gegenüber seinem eigenen Haftpflichtversicherer ist man aufgrund von versicherungsrechtlichen Vorschriften ebenfalls verpflichtet, an einem Verkehrsunfall aufklärend mitzuwirken. Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der Polizei verspätet oder gar nicht meldet sofern er zur Anzeigeerstattung gemäss Strassenverkehrsgesetz verpflichtet gewesen wäre.
Der Versicherer könnte in diesem Fall behaupten, dass Beweismittel nicht mehr benützbar sind und dass hieran den Versicherungsnehmer ein entsprechendes Verschulden trifft, da er eben seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Haftpflichtversicherungsgesellschaft beim Versicherer entsprechende Schadenersatzansprüche, die diese zu bezahlen hatte „regressiert“.
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