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Ein Radfahrer fuhr auf der Gemeindestrasse entlang. Es näherte sich aus einer Grundstückseinfahrt ein Fahrzeug. Der Radfahrer ist hierüber derart erschrocken, dass er das Lenkrad veriss und hiebei stürzte. Dies jedoch ohne Zutun des unfallsgegnerischen Pkw-Lenkers. Dieser Pkw-Lenker wäre an der Grenze der Zufahrtsstrasse stehen geblieben und hätte den Radfahrer den Vorrang gewährt. Durch das Annähern des Fahrzeuges ist jedoch der offensichtlich ungeübte und sehr schreckhafte Radfahrer gestürzt. Schlussendlich wollte dieser Radfahrer noch Schmerzengeld vom Unfallsgegner und seiner Haftpflichtversicherungsgesellschaft. Hier hat schlussendlich das Gericht die Klage abgewiesen und zwar einerseits aus dem Grund, dass den Autofahrer keinerlei Verschulden treffe. Auch eine sogenannte „Gefährdungshaftung“ durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges wurde abgelehnt, da das Gericht nicht einmal eine Verursachung feststellen konnte. Das sogenannte „Erschrecken“ hatte der Radfahrer selbst zu verantworten. |