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RECHTS-TIPPS

Bedingte Strafnachsicht

2/6/2009

Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass bei geringem Verschulden, bei geringen Delikten – insbesonders auch bei Unbescholtenheit (keine Vorstrafe) – ein Täter eine Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht erhält. Dies bedeutet in den meisten Fällen, dass entweder Geld- oder Haftstrafen für eine bestimmte Probezeit bedingt aufgeschoben werden. Somit muss einerseits weder die Haft angetreten, noch die Geldstrafe bezahlt werden, wenn man sich während der Probezeit „wohl verhält“. In einer doch eher richtungsweisenden Entscheidung wurde nunmehr durch den Obersten Gerichtshof klar und eindeutig festgestellt, dass gerade bei Verkehrsdelikten mit fahrlässigen Körperverletzungen und bei einer Schuldeinsicht und Unbescholtenheit des Täters diesem Täter eine sogenannte bedingte Strafnachsicht durch das zuständige Gericht zu gewähren ist. Dies ist auch durchgehend berechtigt, da man Verkehrsdelikte nicht unbedingt kriminalisieren muss. Jedem von uns ist schon einmal ein Fehler im Strassenverkehr als Verkehrsteilnehmer passiert und hat man durchaus die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Es scheint jedoch nicht gerechtfertigt zu sein, dass man aus diesem Grund „vorbestraft“ wird. Selbstverständlich muss man erkennen, dass der Strassenverkehr seit Jahren immer mehr zunimmt und die Einhaltung der Verkehrsvorschriften zur Vermeidung der mit der Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbundenen Gefahren und Risiken, insbesondere gegenüber Personen sicherlich unerlässlich ist. Eine entsprechende Kriminalisierung bei entsprechenden Vergehen oder Verstössen ist jedoch nicht erforderlich. Eine bedingte Strafnachsicht kommt jedoch bei Fahrerflucht, bei Alkoholisierung, bei besonders gefährlichen Verhältnissen nicht in Frage.

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