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Ein Radfahrer kam auf einem Radweg zu Sturz und verletzte sich hiebei schwer. Der Radfahrer übersah eine Aufwölbung im Asphalt, die durch ein Abwasserrohr entstanden ist. Die für den betreffenden Radweg zuständige Gemeinde hat außergerichtlich die Schadenersatzansprüche des Radfahrers abgelehnt. Nunmehr hat das Gericht in der ersten Instanz festgehalten, dass seitens der Gemeinde Schadenersatz zu leisten ist. Dies deshalb, da eben die betreffende Gemeinde die Verkehrssicherheit zu gewährleisten hat. Die Gemeinde hat gemäß Rechtsmeinung des Gerichtes für eine ordentliche gefahrlose Befahrbarkeit des Radweges zu sorgen. Insbesondere deshalb, da die Gemeinde diesen Radweg ja eröffnet hat und von Radfahrern viel benützt wird. Auch wurde festgehalten, dass ein Radfahrer auf einem Radweg nicht mit einem plötzlich derartig auftretendem Hindernis zu rechnen braucht. Ein solches Hindernis, das gerade für Radfahrer eine bedeutende Gefahr darstellt, wäre zumindest, wenn schon nicht zu beseitigen, so zumindest, sei es durch Verkehrstafeln, sei es durch Bodenmarkierungen, zu kennzeichnen, damit jeder auf dieses unerwartete hohe Hindernis aufmerksam wird. Nachdem dies die Gemeinde unterlassen hat, wurde sie zum Schadenersatz gegenüber dem Radfahrer verpflichtet. |