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Im Zuge einer Beschwerde gegen eine Verfügung des Tiefbauamtes hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit Parkverboten befasst.
Er hat als Leitsatz ausgesprochen:
Ein Parkverbot auf einer Strasse besteht schon dann, wenn die Zufahrt auf ein Grundstück nicht völlig ungehindert möglich ist, sobald auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein Auto parkiert ist.
Grundsätzlich ist das Tiefbauamt ermächtigt und zuständig für Strassen, Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen zu erlassen. Jedermann muss sich – dies als Grundregel – im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Eine Behinderung ist in der Regel nicht zulässig. Diesen Grundsatz wiederholt das Strassenverkehrsgesetz hinsichtlich des Anhaltens und Parkierens. Fahrzeuge dürfen nämlich dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Womöglich sind sie auf Parkplätzen abzustellen. Parkieren ist nicht nur auf Hauptstrassen ausserorts und teilweise auf Hauptstrassen innerorts sowie auf Radstreifen untersagt, also verboten, sondern insbesondere auch vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
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