Home
Anwälte
Das Team
Online
Dr. Pitschmann
Dr. Santner
Rechts-Tipp
Kontaktaufnahme
Interessante Links

Advokaturbüro

Pitschmann&Santner

Schillerstrasse 4

A-6800 Feldkirch

Tel:+43 5522 78400

Fax:+43 5522 78812

Email:
kanzlei@anwaltspartner.at

RECHTS-TIPPS

Das Schmerzensgeld

1/30/2009

In einer ganz aktuellen Entscheidung hat nunmehr der Oberste Gerichtshof in Liechtenstein klargelegt das das Schmerzensgeld nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bemessen ist. Es ist als Entschädigung zu betrachten für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wirdm und ist grundsätzlich global festzusetzen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist immer auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Zur Vermeidung von Ungleichheiten ist jedoch bei ausmittlung dieser Entschädigungsleistung auch ein objektiver Maßstab anzulegen. Tendenziell hat der Oberste Gerichtshof klargelegt, dass es geboten erscheint, das Schmerzensgeld nicht zu knapp zu bemessen. Soll das Schmerzensgeld seinen Zweck erfüllen, muss es den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für seine Leiden und statt der ihm entgangenen Lebensfreuden auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. In der Praxis werden hierzu entsprechende Tagessätze herangezogen. Sie bilden einen Orientierungsrahmen sowohl für Rechtsanwälte, Versicherungsgesellschaften als auch natürlich für die Gerichte. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien werden üblicherweise 200 Franken für leichte 400 Franken für mittlere und 600 Franken für starke Schmerzen herangezogen. Schon allein daraus können Sie sehen, dass ohne ein entsprechendes Fachgutachten die Ausmittlung des Schmerzengeldes praktisch sehr schwer möglich ist.

© Copyright 2003 Advokaturbüro Pitschmann & Santner Anwaltspartnerschaft
                   A-6800 Feldkirch, Schillerstrasse 4 Tel: +43 5522 78400 Email:
kanzlei@anwaltspartner.at