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Die Ski-Saison steht vor der Türe: ohne pessimistisch gestimmt zu sein - es werden wieder viele Verletzte unter den "Ski-Hungrigen" in den Spitälern zu finden sein. Anlaß um sich über Haftungsfragen zu beschäftigen.
Grundsätzlich entsteht mit dem Kauf einer gültigen Schiliftkarte ein Vertragsverhältnis mit dem Liftbetreiber bzw. Pistenerhalter. Aus dieser Vertragshaftung entspringen für den Liftbetreiber entsprechende
Sorgfaltspflichten: er hat für das sportbegeisterte Publikum den gesamten organisierten Schiraum inklusive der Pisten und Ski-Routen zu sichern, auch der Pistenrand und die Stürzräume neben den Pisten sind sorgfältig zu kennzeichnen und auch abzusichern. Für Verletzungen dieser Sorgfaltspflichten haftet der Liftbetreiber für daraus resultierende Unfälle. Diesbezüglich hat sich auch zwischenzeitlich eine einheitliche und strenge Rechtssprechung entwickelt. Auch die Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder
(FIS-Regeln) auf Schipisten sollten wieder einmal aufgefrischt werden:
auszugsweise erwähnt seien Regel 1 und Regel 2: nach Regel 1 muss jeder Skifahrer und Snowboarder sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt (Achtung: auch für mangelhafte Ausrüstung ist man verantwortlich). Nach Regel 2 muss jeder Skifahrer und Snowboarder auf Sicht fahren, d. h. er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen und der Verkehrsdichte anpassen.
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