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In einem aktuellen Fall hat ein Fussgänger die Strasse überquert und wurde von einem PKW erfasst. Der PKW Lenker hielt einerseits überhöhte Geschwindigkeit ein, andererseits hat er auch verspätet reagiert und zudem war er sogar noch alkoholisiert.
Dem Fussgänger musste jedoch vorgeworfen werden, dass er die Strasse nicht auf dem kürzesten Weg (im rechten Winkel) überquert hat, sondern versuchte, trotz herannahenden Verkehrs die Strasse schräg zu überqueren.
Aufgrund dieser Tatsache hat das Gericht eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3:1 zugunsten des Fussgängers vorgenommen. Dies bedeutete, dass der Fussgänger lediglich 3/4tel seiner Schadenersatzansprüche insbesonders aus dem Titel des Schmerzengeldes erhalten hat.
Das Mitverschulden des Fussgängers wurde damit begründet, dass er eben verpflichtet gewesen wäre, die Strasse auf dem kürzesten Weg zu überqueren.
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