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Immer wieder kommt es gerade auch bei schweren Verkehrsunfällen zu schockartigen Zuständen von Beteiligten, die beispielsweise mitansehen müssen, wie andere Unfallsopfer, Angehörige, schwer verletzt im PKW oder am Boden liegen und leiden.
Bei psychischen und physischen Beeinträchtigungen (Schockschäden) spricht man dann von ersatzfähigen Schäden, wenn sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorgerufen haben.
Von solchen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn entsprechende körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind.
Entscheidend ist, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und von krankheitswerten Gesundheitsschäden auszugehen ist, sind diese auch schadenersatzfähig.
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