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Üblicherweise kann man sich darauf verlassen, wenn im Kreuzungsbereich die Ampelstellung auf Grün zeigt, dass man gefahrlos in die Kreuzung einfahren kann.
Wenn es die Verkehrslage zulässt, kann der Lenker davon ausgehen, dass die Kreuzung frei ist.
Es befreit jedoch nach der Rechtssprechung der Gerichte die Verkehrsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, die Verkehrslage zu beobachten und die Weiterfahrt danach einzurichten.
Grundsätzlich darf man natürlich bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren. Man darf auch wohl darauf vertrauten, dass aus der nunmehr gesperrten Querrichtung niemand mehr in die Kreuzung einfahren wird.
Jeder Verkehrsteilnehmer muss jedoch nach Rechtssprechung der Gerichte immer damit rechnen, dass auch nach Beginn der Grünphase in der Fahrtrichtung noch nicht alle aus der Querrichtung gekommenen Fahrzeuge die Kreuzung schon verlassen haben.
Man darf daher insbesondere in den ersten Sekunden der Grünphase nicht unbekümmert auf dem eigenen Fahrtrecht bestehen.
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