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Nachdem Radfahren für eine immer größere Anzahl von Menschen zu einer Freizeitbeschäftigung geworden ist, häufen sich – leider – auch immer mehr die Anzahl der Unfälle, in denen Radfahrer verwickelt sind.
Zudem haben sich die Gerichte häufig mit Fahrradunfällen zu beschäftigen, nachdem leider manche Radfahrer die entsprechenden Vorrangregeln nicht wirklich kennen oder nicht einhalten.
Allgemein bekannt sollte sein, dass ein Radfahrer einen Gehsteig nicht benützen darf.
Benützt ein Radfahrer einen Gehsteig, kann er sich nicht auf einen entsprechenden Vorrang berufen, da er sich ja selbst rechtswidrig verhält.
Weiters hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass beim Einfahren von einem sich nicht durch einen Radfahrerüberfahrt fortsetzenden Radweg in eine Kreuzung der Radfahrer die Radfahranlage verlässt und sohin keinen Vorrang hat.
Der Fließverkehr hat Vorrang.
Auch Radfahrer, die zum Überqueren einer Fahrbahn einen „Zebrastreifen“ benutzen, haben gegenüber dem Fließverkehr keinen Vorrang, lediglich wenn sie sich als Fußgänger dort befinden und das Fahrrad schieben.
Wichtig ist auch, dass für den Fall Radfahranlagen (Radwege) vorhanden sind, diese auch durch die Radfahrer benutzt werden.
Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw-Lenker und einem Radfahrer, der nicht die Radfahranlage benutzt, trifft den Radfahrer immer ein Mitverschulden, da der Radweg ja unter anderem dazu dient, die Verkehrssicherheit aller Personenkreise (Pkw-Lenker, Radfahrer und Fußgänger) zu erhöhen.
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