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Ein Pkw-Lenker hat bei einem Gasthausbesuch sein Fahrzeug derart abgestellt, dass er mit der rechten Seite des Fahrzeuges den Gehsteig benutzte. Ein Fussgänger war auf diesem Gehsteig unterwegs und hatte nur noch einen schmalen Bereich zwischen einem Zaun und dem Pkw, um auf dem Gehsteig weiter zu gehen, zur Verfügung. Gerade in diesem Bereich stand jedoch ein Teil des Zaunes hervor und stolperte der Fussgänger über dieses vorstehende Metallstück, kam zu Sturz und verletzte sich hiebei.
Der Fussgänger selbst räumte vor dem Gericht ein Eigenverschulden im Ausmass von einem Viertel ein und begehrte jedoch Schadenersatz im Ausmass von drei Vierteln von demjenigen Pkw-Lenker, der sein Fahrzeug mit einem Teil auf dem Gehsteig abgestellt hatte.
Das Gericht hat ausgesprochen, dass im Hinblick darauf, dass der vorsätzlichen Missachtung eines dem Schutz des Fussgängerverkehrs dienenden Benützungsverbotes lediglich ein geringfügiger Aufmerksamkeitsfehler des Fussgängers gegenüber steht, wurde der Klage voll inhaltlich Folge gegeben und erhielt der Fussgänger drei Viertel seiner berechtigten Schadenersatzforderung. |