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Zahlreiche Verkehrsflächen sind durch Halte- und Parkverbote belegt.
Sollte ein Verkehrsteilnehmer dieses Halte- und Parkverbot missachten, trifft ihn bei einem Verkehrsunfall möglicher Weise sogar infolge der Nichtbeachtung des Halte- und Parkverbotes ein entsprechendes Mitverschulden. Dies deshalb, da das verbotswidrige Verhalten oder Parken im Regelfall eine Einschränkung der für den Fliesverkehr vorgesehenen Verkehrsfläche bewirkt. In einem aktuellen Anlassfall fuhr ein Pkw rückwärts in ein Fahrzeug, das in einer Halte- und Parkverbotszone abgestellt war.
Der rückwärts fahrende Pkw-Lenker rechtfertigte sich damit, dass er nicht damit zu rechnen brauchte, dass sich dort ein Fahrzeug befinde.
Das Gericht hat eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2:1 vorgenommen, was bedeutete, dass dem unrichtig parkenden Verkehrsteilnehmer ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel an gegenständlichem Verkehrsunfall zugerechnet wurde.
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