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Im Bereich von Zebrastreifen haben Fussgänger diese zu benutzen.
In Bereichen, in denen derartige Fussgängerübergänge nicht vorliegen, hat ein Fussgänger, bevor er auf die Fahrbahn tritt, sorgfältig zu prüfen, ob er die Strasse noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann. Lässt die Verkehrslage das Betreten der Fahrbahn zu, hat der Fussgänger diese sodann in angemessener Eile zu überqueren. Er hat den kürzesten Weg zu wählen und darauf zu achten, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird. Diese Regelung ist von dem Grundsatz beherrscht, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Das Überqueren der Fahrbahn in Etappen steht mit dem Gebot angemessener Eile nicht notwendiger Weise im Widerspruch.
Nach ständiger Rechtssprechung muss sich jeder Fussgänger beim Überqueren einer breiten Fahrbahn bei Erreichen ihrer Mitte vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert; er muss stehen bleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiben kann.
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