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Durch das neue Bauträgervertragsgesetz, das am 1.7.2008 in Kraft tritt, werden die Rechte der Käufer substantiell verbessert.
Insbesondere geht es um Änderungen, als eben künftig die Käufer aus einem Baustopp oder aus einem Weiterbau durch ein anderes Unternehmen möglichst wenig Nachteile erleiden sollten.
Dies kann in der Praxis bei einer Insolvenz des Bauträgers natürlich eintreten.
Solche Nachteile müssen in der Zukunft durch eine zusätzliche Garantie oder durch einen verbesserten Ratenplan abgedeckt werden.
Auch ist es in der Zukunft wesentlich einfacher Gewährleistungsansprüche aus Mängeln gegenüber dem Bauträger geltend zu machen. Diese ist verpflichtet, einen Haftrücklass (durch eine Bankgarantie oder eine Versicherung) in der Höhe von 2 % des Kaufpreises auf die Dauer von zwei Jahren einzuräumen.
Dies ist eine weitere Sicherheit für künftige Käufer.
Es empfiehlt sich somit für – aus Sicht der Käufer – Kaufverträge erst ab dem 1.7.2008 abzuschließen.
Dr. Reinhard Pitschmann
Rechtsanwalt
Feldkirch, Vaduz
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