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Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat wieder einmal klar gestellt, dass bei der Bemessung von Schmerzengeldansprüche vor allem eine Gesamtbetrachtung heran zu ziehen ist.
Es kommt nicht bloß auf die komprimierten Schmerzperioden an, sondern auch auf das gesamte Verletzungsbild. Die sog. Schmerzengeldsätze, die von Sachverständigen angewendet werden, sind für das Gericht bloß eine Berechnungshilfe, jedoch keine fixe Berechnungsmethode. Grundsätzlich ist somit das Schmerzengeld immer global zu bemessen.
Es kann auch eine zusätzliche Verunstaltungsentschädigung zugesprochen werden, wenn beispielsweise eine deutliche Störung des Gangbildes vorliegt. An den Zuspruch von Verunstaltungsentschädigungen dürfen gemäß Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
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