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In einem aktuellen Fall sicherte der Geschäftsführer eines Autohauses der Käuferin im Zuge eines Verkaufsgesprächs betreffend einem Oldtimer-Cabrio ausdrücklich zu, dass das Fahrzeug regendicht sei und die Klägerin damit das Fahrzeug nicht nur bei trockenem Wetter benützen könne.
Fest stand, dass dies nicht Fall war, weil zunächst Regenwasser durch zwei undichte Stellen in das Fahrzeuginnere eindrang und die Käuferin nach zwei Verbesserungs-versuchen durch den Autohändler das Verdeck ihres Cabrios nur unter Mithilfe ande-rer Personen schließen konnte.
Hier hat der Oberste Gerichtshof klar ausgesprochen, dass es keiner weiteren Erör-terung mehr bedürfe, dass zur Regendichtheit eines Cabrios natürlich auch dazuge-höre, dass der Fahrzeuglenker ohne Mithilfe anderer Personen erforderlichenfalls das Verdeck alleine schließen könne.
Die durch das Autohaus somit vorgenommenen Verbesserungsversuche blieben er-folglos. Somit war klar, dass die Klägerin das Auto zurückgeben konnte und einen Anspruch hatte auf Rückerstattung des Kaufpreises. Mehrfach hat der Oberste Ge-richtshof schon klargestellt, dass dann, wenn ein Käufer ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft eines Fahrzeuges hat (wie hier an der Regendichtheit des Oldtimer-Cabrios) klar ist, dass bei Fehlen gerade dieser Eigenschaft nicht mehr von einem geringfügigen Mangel gesprochen werden könne und somit dieser Mangel nach zwei Verbesserungsversuchen selbstverständlich die Käuferin zur sogenannten Wandlung (Rücktritt vom Vertrag gegen Bezahlung des Entgeltes) berechtigt.
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