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Die Verkehrsregelnverordnung des Fürstentum Liechtensteins regelt einerseits die Verwendung der Lichter bei Motorfahrzeugen.
Unter dieser Bestimmung ist angeführt, dass bei längerem, verkehrsbedingten Halten, namentlich vor Bahnübergängen, auf Standlicht umzuschalten ist.
Weiters regelt Art. 34 dieser Verkehrsregelnverordnung die Vermeidung von Lärm.
Diese Bestimmung dient dem Schutz der Bevölkerung vor unnötigem Lärm und untersagt andauerndes unsachgemäßes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge. Unter anderem ist in Art. 35 unter der Rubrik Vermeidung anderer Belästigungen angeführt: Der Motor ist auch bei kürzerem Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.
Dies bedeutet, dass Fahrzeughalter, die verkehrsbedingt vor Bahnübergängen anhalten müssen, einerseits das Standlicht einzuschalten haben, andererseits den Motor abzustellen haben.
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