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Gerade bei widrigen Witterungsverhältnissen passen Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit nicht immer diesen widrigen Verkehrsverhältnissen an.
Einerseits ist die Geschwindigkeit bei schlechten Strassenverhältnissen (Strassenglätte, Nässe) zu reduzieren und kann dies auch bei einem Verkehrsunfall dazu führen, dass trotz Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Verkehrsteilnehmer ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, da er zumindest eine sogenannte „relativ überhöhte Geschwindigkeit“ eingehalten hat.
Der rechnerisch zu ermittelnde Anhalteweg auf trockener Strasse darf auch bei bspw. nasser Strasse nicht überschritten werden, dies bedeutet, dass man eben die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht einhalten darf, sondern deutlich zu unterschreiten hat.
Auch regelt Artikel 35 der Verkehrsregelnverordnung, dass Fahrzeugführer auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren haben, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden.
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