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Artikel 69 der Verkehrsregelnverordnung besagt, dass Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern sowie Mitfahrende keine Fahrzeuge und Gegenstände Stossen, Ziehen oder Schleppen dürfen.
Untersagt ist insbesondere auch das Ziehen von Schifahrern, Sportschlitten und dergleichen sowie das Führen von Tieren. Lediglich erwachsene Radfahrer dürfen mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
Die Regierung kann Ausnahmen erlassen und Beispielsweise das Schleppen von Holz und dergleichen auf Strassen ohne Belag oder mit Schneebelag gestatten, ebenso das Ziehen von Schifahrern in Wintersportgebieten.
Motorfahrzeuge dürfen jedoch ein anderes Motorfahrzeug (ausser ein Motorrad) zum Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver stossen, ziehen oder schleppen.
Dies ist eben in Ausnahmefällen erlaubt. |