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Gemäss der Verkehrssicherungsordnung erbringt das an einem Fahrrad befestigte Fahrradkennzeichen den Nachweis des Bestehens der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nach den Bestimmungen des Stassenverkehrsgesetzes.
Als Fahrradkennzeichen werden Vignetten abgegeben. Die Vignette ist jedoch auch auf ein anderes Fahrrad übertragbar.
Der Staat schliesst eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Radfahrer ab. Diese Versicherung deckt Schäden von Geschädigten bis zu einem Betrag von mindestens zwei Millionen Franken, je Unfallsereignis für Personen und Sachschäden zusammen.
Für die Beschaffung der Fahrradvignetten ist die Motorfahrzeugkontrolle zuständig. Die Vignetten werden jedoch von den Gemeinden abgegeben. Radfahrer haften gemäss dem Strassenverkehrsgesetz nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Fahrradkennzeichen wird nur dann angegeben, wenn eben eine Versicherung besteht, welche die Haftung des Benützers des damit versehenen Fahrrades deckt.
Die Versicherung hat jedoch auch die Haftpflicht der für den Benützer verantwortlichen Personen, namentlich des Familienhauptes zu decken.
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