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Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des FL-Landgerichtes, dass eine Vorrangverletzung schwerer wiegt als andere Verkehrswidrigkeiten.
Dieser Grundsatz, dass ein Verstoss gegen eine Vorrangverletzung als einer der Grundlagen des Verkehrsrechtes schwerer wiegt als anderes Fehlverhalten im Strassenverkehr, gilt nur dann nicht, wenn der Vorrangverletzung ein besonders gravierendes Fehlverhalten gegenüber steht.
Bei Verkehrsunfällen kann es vorkommen, dass möglicherweise auch bei einer Vorrangverletzung, der andere Verkehrsteilnehmer, im nachhinein betrachtet, falsch reagiert, in dem er beispielsweise versucht abzubremsen und auszuweichen.
Solche Reaktionen, unter dem Eindruck der Missachtung des Vorranges, somit bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu einem schnellen Handeln gezwungen zu werden, können häufig nicht als ein Mitverschulden angelastet werden. Dies deshalb, da man bei einer bedrohlichen Situation möglicherweise auch eine Reaktion setzt, die rückwirkend betrachtet vielleicht nicht ganz richtig war.
Trotzdem trifft denjenigen, der den Vorrang verletzt hat, meistens in derartigen Fällen das alleinige Verschulden oder überwiegende Verschulden.
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