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Gemäß Art. 47 Abs. 3 hat der Schädiger bei einem Sachschaden sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und seinen Namen und seine Adresse anzugeben.
Wenn dies nicht möglich ist, hat der Schädiger unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Wenn somit ein Schädiger erst am nächsten Morgen diese Meldung erstattet, so hat er die ihm auferlegte Verpflichtung verletzt und hat das Strassenverkehrsgesetz verletzt.
Sinn dieser unverzüglichen Meldepflicht ist nämlich, dass der Polizei sofort nach dem Unfall ermöglicht wird, die näheren Umstände darüber, insbesondere auch hinsichtlich einer allfälligen Fahruntüchtigkeit des Täters, etwa durch Alkoholkonsum, rascher und besser zu klären und zu erheben.
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