|
Das Strassenverkehrsgesetz regelt, dass sich jedermann im Verkehr so zu verhalten hat, dass er andere in der ordnungsegmässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
Eine Behinderung ist also in der Regel nicht zulässig.
Diesen Grundsatz wiederholt das Strassenverkehrsgesetz hinsichtlich des Anhaltens und Parkierens.
Fahrzeuge dürfen nämlich dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wenn möglich sind Fahrzeuge auf Parkplätzen abzustellen.
Ergänzt werden diese Bestimmungen durch die Verkehrsregelnverordnung. Danach ist das Parkieren nicht nur auf Hauptstrassen ausserorts und teilweise auf Hauptstrassen innerorts sowie auf Radstreifen untersagt, also verboten, sondern insbesondere auch „vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken“.
|