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Leider kommt es immer wieder durch teilweise sorglose Halter von Tieren zu Verletzungen von andere Personen.
Hier ist die Rechtssprechung klar und eindeutig.
Stellt ein Tier eine Gefährdung einer körperlichen Unversehtheit von Menschen dar, so ist einmal festzuhalten, dass die Unverehrtheit von Menschen das anerkannt höchste Gut ist.
Dies bedeutet, dass ein Tierhalter sein Tier entweder durch Einzäunen, Anketten, Anlegen eines Maulkorbes oder Führen an der Leine ordnungsgemäss zu verwahren hat und dies ihm durchaus zumutbar ist. Wenn ein Halter eines Tieres seinen Verpflichtungen zur ordnungsgemässen Verwahrung nicht nachkommt, hat er dem Verletzten Schadenersatz zu leisten. Je grösser die Gefährlichkeit eines Tieres, desto grössere Sorgfalt ist durch den Tierhalter aufzuwenden.
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