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RECHTS-TIPPS

Gewährleistung

10/1/2008

Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners für Mängel, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Hiebei ist es unerheblich, ob etwa den Schuldner daran ein Verschulden triff oder nicht. Die übliche Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen beträgt zwei Jahre. Wenn Sie einen Defekt an einem gekauften Gerät haben, spricht man landläufig von einem Mangel und handelt es sich rechtlich ausgedrückt um einen Fall der Gewähr-leistung. Anzahl der Reparaturversuche: Üblicherweise werden vom Unternehmer eine entsprechende Reparatur angeboten. Häufig stellt sich jedoch die Frage, wie viele Reparaturversuche ein Konsument er-dulden muss. Dazu hat nunmehr der Oberste Gerichtshof in einem Urteil klargestellt, dass der Verbraucher schon nach Misslingen des ersten Verbesserungsversuches den Ver-trag auflösen kann oder eine entsprechende Verminderung des Preises verlangen kann. Wandlung / Preisminderung Der Konsument hat somit bereits nach dem ersten misslungenen Reparaturversuch entweder Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (er muss allerdings natürlich auch seinerseits die Ware zurückgeben) oder aber auf eine entsprechende Preis-minderung. Wichtig zu erwähnen ist noch, dass der Gesetzgeber klar geregelt hat, dass bei Auf-treten des Mangels innert der ersten sechs Monate nach Übergabe der Ware vermu-tet wird, dass eben der Mangel schon bei Übergabe der Ware vorhanden war.

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