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RECHTS-TIPPS

Lebensversicherung

7/1/2008

Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat klargelegt, dass ein Versicherungsnehmer bei Ausfüllen eines Fragebogens, insbesonders bei Lebensversicherungen und Fragen nach dem Gesundheitszustand detaillierte und wahrheitsgemässe Angaben zu machen hat, ansonsten er seinen Versicherungsschutz verlieren kann. Der Versicherungsnehmer hat eine sogenannte Anzeige und Offenlegungspflicht und muss der Versicherung sämtliche bekannten Informationen liefern. Verschweigt beispielsweise ein Versicherungsnehmer entsprechende Vorerkrankungen, ist die Versicherung berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Ist bereits ein Schadensfall eingetreten, haftet der Versicherer nicht, wenn der Schaden im konkreten Zusammenhang mit der unrichtig angezeigten oder verschwiegenen Gefahr steht. Anzugeben sind alle Gefahrstatsachen, die dem Versicherungsnehmer bei korrektem und loyalem Verhalten und entsprechender Aufmerksamkeit ins Bewusstsein gelangen.

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