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Im Rahmen eines Kündigungsstreites hatte der Oberste Gerichtshof schlussendlich zu prüfen, ob die Aufkündigung eines Mietvertrages (Sohn gegen Vater) sittenwidrig ist oder eben nicht.
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit war das Gesamtbild entscheidend, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und den Begleitumständen ergab.
Es ist bei der Prüfung der Frage der Sittenwidrigkeit eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Auch wenn in dem Urteil schlussendlich ausgeführt wurde, dass an und für sich die Aufkündigung sozial ungerecht war, bedeutete dies jedoch nicht zugleich eine Sittenwidrigkeit. So wurde die Kündigung dieses Vertrages als nicht sittenwidrig angesehen und wurde zusätzlich ausgesprochen, dass lediglich dann dies den guten Sitten widersprechen würde, wenn die Aufkündigung nur den Zweck verfolgen würde, den Mieter zu schädigen. Auch wenn zweifellos vorhandene moralische Aspekte dafür gesprochen hätten.
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