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RECHTS-TIPPS

Rügepflicht im kaufmännischen Geschäftsverkehr

7/1/2008

Im kaufmännischen Geschäftsverkehr hat der Empfänger einer Ware die mit Mängeln behaftet ist, die entweder schlecht bzw falsch geliefert wurde und vom Vereinbarten Abweichen unverzüglich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Rüge gegenüber dem Verkäufer, wird ohne Rücksichtnahme auf den Parteiwillen durch das Gericht in der Zukunft bei einem Rechtsstreit davon ausgegangen werden, dass der Käufer die Ware genehmigt hat. An diese sogenannte Rügepflicht sind strenge Voraussetzungen gebunden, insbesonders sagt die Rechtssprechung, dass die Waren unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel/Fehler unverzüglich zu rügen sind. Natürlich empfiehlt es sich, diese Rüge schriftlich auszuführen, damit schlussendlich das sogenannte „Rügen des Mangels“ bewiesen werden kann.

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