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Immer wieder wird versucht bei entsprechenden Unterhaltszahlungen sogenannte Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen.
Der Oberste Gerichtshof des Fürstentum Liechtensteins hat ganz klar ausgesprochen, dass die die Ehewohnung betreffenden Wohnungskosten, wie beispielsweise auch Kreditrückzahlungen und Kreditzinsen für die Haus- bzw Wohnungsanschaffung, nicht abzugsfähig sind.
Auch sogenannte monatliche Nebenkosten für die Ehewohnung sind, bei der Frage nach der Bemessung des Unterhalts, nicht abzugsfähig.
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