|
Grundsätzlich ist der Betreiber eines öffentlichen Verkehrsmittels auch verpflichtet, das körperliche Wohlbefinden der beförderten Personen nicht zu verletzen. Dies bedeutet, dass der Betreiber eines öffentlichen Verkehrsmittels auch verpflichtet ist, Zu- oder Abgänge zu bzw. von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der die gefahrlose Benützung durch die Fahrgäste gewährleistet. Den Beförderungsunternehmer trifft somit eine Verkehrssicherungspflicht.
Zum Beispiel ist das Unternehmen verpflichtet, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der daraus für die Fahrgäste erwachsenden Gefahren zu treffen. Dies betrifft immer auch jenen Teil einer Strasse, von dem aus die Fahrgäste das Verkehrsmittel betreten bzw. verlassen. Die entsprechenden Betriebsanlagen haben von Schnee und Eis gesäubert zu sein. Den Fahrgästen muss eine gefahrlose Benützung des Verkehrsmittels gewährleistet werden.
Die Grenze stellt natürlich immer die Frage der Zumutbarkeit dar und ist dies in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen.
|