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Die Anzahl der schweren Unfälle auf den Schipisten nimmt insbesondere durch die Carvingtechnik und die damit im Zusammenhang stehenden höheren Geschwindigkeiten zu.
Somit finden auch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten nach Schiunfällen statt und liegt in der Zwischenzeit eine relativ gesicherte Rechtssprechung vor. So ist es klar, dass der Pistenbetreiber aufgrund mangelnder Pistensicherung demjenigen gegenüber haftet, der eine gültige Liftkarte erworben hat.
Natürlich ist ein Mitverschulden des Schifahrers häufig ebenfalls vorliegend, da zahlreiche Schifahrer überhöhte Geschwindigkeiten einhalten und ihr Fahrkönnen überschätzen.
Aktuell hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass ein Pistenbetreiber, der den Pistenrand nicht ordnungsgemäß absicherte, zu drei Viertel dem Schifahrer zum Schadenersatz verpflichtet ist. Der Schifahrer hielt eine überhöhte Geschwindigkeit ein und hat sein eigenes Fahrkönnen überschätzt und traf diesen somit ein Mitverschulden von einem Viertel.
Der Snowboardfahrer fuhr trotz schlechter Pistenverhältnisse mit 40 km/h und stürzte aufgrund eines Felsbrockens. Der Pistenbetreiber verabsäumte es die Piste zu kontrollieren und eben diesen Felsbrocken von der Piste zu beseitigen. In diesem Fall wurde eine Verschuldensteilung von 1:1 zwischen einem Snowboardfahrer und einem Liftbetreiber vorgenommen.
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