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Ein benachrangter Lenker, der behauptet, dass den bevorrangten Lenker an einem Verkehrsunfall ein Mitverschulden trifft (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, verspätete Reaktion) trifft in diesem Fall die entsprechende Beweislast.
Dies bedeutet, dass der benachrangte Lenker jene Umstände darzutun und auch zu beweisen hat, die eben den Ausspruch eines Mitverschuldens rechtfertigen würden. In häufigen Fällen lässt sich dies im Detail nur sehr schwer beweisen und hat somit der bevorrangte Fahrzeuglenker immer den Vorteil dieser Beweislast-verteilungsregel.
Lediglich wenn durch ein entsprechendes verkehrstechnisches Gutachten bspw. nachgewiesen werden kann, dass eine überhöhte Geschwindigkeit des Vorrangberechtigten vorgelegen hat, kann das Gericht den Vorrangberechtigten „mitschuldig“ erklären. Dies hat einerseits eine Reduktion der Schadener-satzansprüche des Vorrangberechtigten zur Folge, andererseits führt dies natürlich dazu, dass der Benachrangte zumindest einen Teil seines Schadens ersetzt erhält.
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