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Es entspricht ständiger Rechtssprechung, dass von einem Kraftfahrer grundsätzlich darauf vertraut werden darf, dass ein Kraftfahrzeug, an dem bei Annäherung an eine Kreuzung der rechte Blinker eingeschaltet ist, auch tatsächlich nach rechts abbiegen wird.
Jedenfalls dann, wenn an einem bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug Blinkerzeichen gegeben werden, kann der Wartepflichtige auf ein berechtigtes Abbiegen dieses Fahrzeuges vertrauen und seinerseits einfahren, ohne dass ihm bspw. an einem späteren Unfall ein Mitverschulden oder eine sogenannte Sorgfaltspflichtverletzung trifft. Zweifel können sich an diesem Vertrauensgrundsatz natürlich dann ergeben, wenn etwa bei Einhalten einer entsprechend hohen Geschwindigkeit dem Wartepflichtigen klar sein hätte müssen, dass ein Abbiegemanöver des bevorrangten Lenkers augenfällig unmöglich ist. In einem solchem Fall darf man natürlich als Wartepflichtiger auf das entsprechende Blinkzeichen nicht vertrauen.
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