|
Der Lenker eines Fahrzeuges hat Fussgängern und bspw. Rollschuhfahrern, die sich im Bereich des Schutzweges befinden und diesen erkennbar benützen wollen, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck dürfen die Lenker eines Fahrzeuges sich einem Schutzweg bzw. auch einer Radfahrerüberfahrt nur mit einer solchen Geschwindigkeit näheren, dass jederzeit das Fahrzeug vor dem Schutzweg bzw. der Radfahrerüberfahrt angehalten werden kann. Diese Annäherungsgeschwindigkeit hat somit darauf Rücksicht zu nehmen, dass sich theoretisch der Fahrzeugführer jederzeit einem Fussgänger das Überqueren des Schutzweges ermöglichen kann.
Dies bedeutet natürlich allerdings auch für die nachfahrenden Verkehrsteilnehmer, dass man in Bereichen von Schutzwegen jederzeit damit rechnen muss, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich stehen bleibt, um eben bspw. einem Fussgänger das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
|