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RECHTS-TIPPS

Neuwagen mangelhaft

8/29/2007

Sollten Sie bei Kauf eines Neuwagens bereits einen Mangel feststellen, haben Sie es unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen. Sollte dieser, trotz eines Reparaturversuches, nicht in der Lage sein den Mangel zu beheben, haben Sie in Extremfällen sogar die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurück zu treten und den Kaufpreis refundiert zu erhalten. Hiezu ist es jedoch erforderlich, dass es sich um einen sogenannten „wesentlichen Mangel“ handelt. Hauptsächliche Fälle sind diejenigen, dass ein Unternehmer auch nach ein- oder mehrmaligen Verbesserungsversuchen den mangelfreien Zustand nicht herstellt. Für diesen Fall ist es eben möglich vom Vertrag zurück zu treten und die Vertragsaufhebung zu verlangen. Dies ist lediglich dann durch die Rechtsprechung nicht toleriert, wenn es sich um ganz geringfügige Mängel handelt. Bei einem leichten Geräusch, das zunehmend nur beim Schalten von einem in den anderen Gang, und das nur innert der ersten Minuten, und zwar bei Kälte, auftritt, ist der Mangel eher als unerheblich zu bezeichnen. Wenn jedoch bspw. ein Fahrzeug nicht spurgerade läuft oder entsprechende nervtötende und sehr störende Klopfgeräusche von sich gibt, kann dieser Mangel doch wohl als erheblich bezeichnet werden, da eben hiedurch auch sogar die Fahrsicherheit beeinträchtigt wird. In diesen Fällen hat der Verkäufer den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeuges vollständig zurück zu erstatten.

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