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Grundsätzlich hat jeder Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reparatur der beschädigten Sache.
Dieser Anspruch steht dem Geschädigten dann nicht zu, wenn die Reparatur unmöglich oder beispielsweise auch unwirtschaftlich wäre.
Der Zeitwert, der so genannte Wiederbeschaffungswert einer beschädigten Sache bildet hiefür die entsprechende Grenze.
Wären die Reparaturkosten höher als der gemeine Wert zur Zeit der Beschädigung des Fahrzeuges ist die Reparatur unwirtschaftlich, wobei eine Toleranzgrenze bis zu 10% nach oben der Rechtsprechung entspricht.
Man hat somit die Wirtschaftlichkeit einer Reparatur zu prüfen und vergleicht die Reparaturkosten mit dem Wert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Beschädigung.
Übersteigen die Reparaturkosten diesen Betrag wesentlich ist von einem so genannten Totalschaden auszugehen. Man erhält somit den Zeitwert des Fahrzeuges ersetzt. Hiezu kommen noch die anfallenden Kosten für die Ab- und Anmeldung eines Neufahrzeuges. |