|
Das ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) sieht vor, dass der Übergeber einer Ware für Mängel die bei der Übergabe vorhanden sind Gewähr zu leisten hat.
Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils dann vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervor kommt.
Die Vermutung tritt jedoch dann nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Wird beispielsweise ein Gebrauchtwagen verkauft und tritt innert einer Frist von sechs Monaten ein Mangel auf wird schon von Gesetzes wegen her vermutete, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war und somit der Verkäufer für diesen Mangel einzustehen hat.
Man muss jedoch im Detail unterscheiden um welche Art von Mangel es sich handelt, da insbesonders bei Fahrzeugen älteren Baujahrs mit hohem Kilometerstand nicht alle innerhalb eines halben Jahres auftretenden Mängel generell auf den Zeitpunkt der Übergabe bezogen werden können.
Wenn es sich beispielsweise um so genannte typische Verschleissteile handelt dann ist nicht von einem Mangel zu sprechen. Somit ist auch bei Gebrauchtwagenkäufen ratsam, dass nicht nur die gesetzlichen Gewährleistungsregeln vereinbart werden, sondern der Verkäufer dem Käufer eine zusätzliche Garantieerklärung abgibt. Empfohlen wird die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung im Sinne einer Garantieerklärung durch den Verkäufer zumindest für den Zeitraum eines Jahres. Sehr viele Autohändler haben dies bereits in ihre Vertragsbedingungen eingearbeitet. |