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Auch im liechtensteiner Baugesetz finden sich gesetzliche Bestimmungen die die Mobilität unserer Bevölkerung betreffen.
Einerseits ist im Baugesetz festgehalten, wie viel Garagenplätze bzw. Abstellflächen für Motorfahrzeuge pro Wohnung bzw. pro Bruttogeschäftsfläche vorhanden sein müssen.
Wie meistens befinden sich auch in diesem Gesetz entsprechende Ausnahmebestimmungen die dem Hochbauamt die Möglichkeit einräumen aus Orts- und Landesplanerischen sowie auch Verkehrspolitischen Gründen eine Reduktion gegenüber dem gesetzlichen Minimum vorzunehmen.
Bei größeren Projekten hat jedoch die Bauherrschaft in einem Mobilitätskonzept nachzuweisen, mit welchen Maßnahmen der mobilisierte Individualverkehr reduziert werden soll und wird insbesondere auf beispielsweise Anreizsysteme zur Benützung von Fahrrädern, öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen.
Mit einem guten Mobilitätskonzept kann somit ein Bauherr eine Reduktion der Abstellfläche für Fahrzeuge erreichen – was natürlich eine kostenschonende Variante ist – und trägt der Bauherr somit mittelbar zum Umweltschutz bei. |