|
Grundsätzlich ist auch bei Eintritt von Verletzungen im Zuge einer Sportausübung, im gegenständlichen Fall beispielsweise beim Fussballspielen, Voraussetzung für eine erforderliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger, dass dieser rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
Nach herrschender Ansicht handelt es sich jedoch bei den mit der Sportausübung verbundenen Gefährdungen um ein sogenanntes erlaubtes Risiko, weil eben die menschliche Gemeinschaft dem Sport einen hohen Stellenwert einräumt.
Die Beantwortung der Frage, ob ein Verhalten vorliegt, das Schadenersatzverpflichtungen nach sich zieht ist immer nur unter Heranziehung der für jede konkrete Sportart geltenden Regeln zu beantworten, wobei jedoch nicht jede sogenannte Regelverletzung als Sorgfaltswidrigkeit zu werten ist.
Handlungen oder Unterlassungen im Zuge sportlicher Betätigung, durch die ein anderer Teilnehmer in seiner körperlichen Sicherheit gefährdet oder am Körper verletzt wird, sind üblicherweise nach der herrschenden Rechtssprechung, auch des FL-Landgerichtes, dann eben nicht rechtswidrig, wenn sie nicht das in der Natur der betreffenden Sportart gelegene Risiko vergrößern und können manche dieser Verletzungen auch dann nicht vermieden werden, wenn man eben die sogenannten anerkannten Fußballregeln beachtet.
Wenn es sich jedoch um einen groben, eklatanten Regelverstoß handelt, bei dem der Verletzer geradezu damit rechnen muss bzw. dies billigend in Kauf nimmt, dass er seinen Gegner hiebei verletzt, bestehen berechtigte Aussichten, dass eben auch Schadenersatzansprüche insbesonder aus dem Titel des Schmerzengeldes vor Gericht durchgesetzt werden können.
|