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Fallweise kann es vorkommen, dass ein Geschädigter mit einem Unfallsgegner oder einer gegnerischen Versicherung eine für ihn sehr nachteilige und ungünstige Vereinbarung über eine Entschädigung abschliesst.
Einerseits manchmal aus Unerfahrenheit, andererseits manchmal aus Zeitdruck.
Die Regierung des Fürstentum Liechtenstein hat im Strassenverkehrsgesetz ausdrücklich festgehalten, dass einerseits Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach dem Strassenverkehrsgesetz wegbedingen oder beschränken absolut nichtig sind.
Weiters gibt es eine Sondernorm im Strassenverkehrsgesetz, dass Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar sind.
Dies räumt dem Geschädigten doch zahlreiche Rechte ein. Sogar auch nach Abschluss einer Vereinbarung, die möglicher Weise für ihn, aus Gründen, die er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht kannte oder nicht kennen konnte, grob nachteilig waren.
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