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Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrrad-unfällen verjähren in zwei Jahren vom Tage hinweg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat.
Jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage des Unfalls an.
Es gibt, wie häufig auch hier, entsprechende Ausnahmen, insbesondere gibt es auch die Möglichkeit der Unterbrechung dieser doch sehr strengen Verjährungsfrist. Trotzdem empfiehlt es sich bei einem Unfall entsprechende Ersatzansprüche relativ rasch geltend zu machen, wobei der Geschädigte verpflichtet ist, einerseits den Schaden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach konkret zu präzisieren und geltend zu machen. Üblicher Weise sind Versicherungsgesellschaften bei der Abwicklung von Haftpflichtschäden relativ kooperativ, empfiehlt es sich jedoch bei komplexeren Sachverhalten sich der Hilfe eines Profis zu bedienen.
Einerseits stellt sich immer die Frage nach der Höhe der entsprechenden Ansprüche wie bspw. Schmerzengeld, Verdienstentgang, Fahrtspesen, Wertminderung bei Fahrzeugen etc.
Derartige Fragen können oftmals von Laien nur sehr schwer beantwortet werden und ist natürlich insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die ent-sprechenden Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden und eben nicht verjähren.
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