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Sollten Sie das Pech haben, in einem Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug – in Liechtenstein – verwickelt zu sein, hilft Ihnen bei der Abwicklung derartiger Fälle die durch das Strassenverkehrsgesetz geschaffenen Institutionen des sogenannten nationalen Versicherungsbüros und des nationalen Garantiefonds.
Im schlimmsten Fall kann es sogar passieren, dass ein ausländsicher Haftpflichtversicherer nicht ermittelt werden kann. Auch diese Fälle sind durch den nationalen Garantiefond „gedeckt“.
Sollte theoretisch einmal ein Haftpflichtversicherer in Konkurs gehen, wird der nationale Garantiefonds auch in diese Schadenshaftung eintreten.
Sie als Geschädigter haben in diesen speziellen Fällen sogar ein direktes Forderungsrecht unmittelbar gegen das nationale Versicherungsbüro und den nationalen Garantiefonds.
Sollte sogar der sehr unwahrscheinliche Fall eintreten, dass ein Fahrzeugausweis und ein entsprechendes Kontrollschild sich auf einem Fahrzeug befinden ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet im Sinne des Strassenverkehrs-gesetzes der Staat im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für allfällige Schäden.
Dies heisst, dass bei einem Verkehrsunfall in Liechtenstein die gesetzlichen Voraussetzungen die Geschädigten bestmöglichst schützen, damit ihre Schadenersatzansprüche nicht verloren gehen. |